Mit dem Download des Travelviewers und der Akzeptanz der Nutzungsbedingungen erklären Sie sich ausdrücklich mit den folgenden Nutzungsbedingungen einverstanden.Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB.
I. Nutzungsrecht
Die Peakwork AG stellt die Software Travelviewer als kostenlosen Download zur Verfügung. Voraussetzung für die Nutzung des Travelviewers ist eine Registrierung unter www.travelviewer.com unter korrekter und vollständiger Angabe der dort geforderten Daten. Bei nachträglicher Änderung dieser Daten sind Sie verpflichtet, diese Peakwork entsprechend mitzuteilen.
Sie sind verpflichtet, die Geheimhaltung Ihres Passwortes sicherzustellen. Bei Bekanntwerden einer unautorisierten Nutzung sind Sie verpflichtet, dies Peakwork unter info@peakwork.com mitzuteilen.
Die Software genießt Urheberrechtsschutz. Mit dem Download erhalten Sie ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung des Travelviewers.
Sie verpflichten sich, den Travelviewer nur unter Berücksichtigung der allgemeinen Maßnahmen zur Datensicherheit zu nutzen. Sie verpflichten sich ferner, den Travelviewer nicht in missbräuchlicher Art und Weise zu nutzen, insbesondere auf die Dienste nicht in automatisierter Weise zuzugreifen, beispielsweise mir Robots oder Skripts.
Sie sind nicht berechtigt Änderungen, Übersetzungen oder andere Bearbeitungen und Umgestaltungen der Software Travelviewer vorzunehmen oder die Software in eine andere Codeform zu bringen.
II. Haftung
Peakwork weist ausdrücklich darauf hin, dass die über den Travelviewer abrufbaren Informaionen und Daten nicht von Peakwork, sondern von angeschlossenen Reiseveranstaltern, Reisevermittlern oder sonstigen touristischen Leistungsträgern stammen. Peakwork übernimmt daher keinerlei Gewähr oder Haftung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Brauchbarkeit der abgerufenen Daten.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Travelviewer mit den üblichen Netzen des Internets mittel- oder unmittelbar zusammengeschlossen ist. Die erreichbarkeit des Travelviewers aus anderen, nicht von Peakwork betriebenen Netzen, ist daher von der Leistung Dritter abhängig, auf die Peakwork keinen Einfluss hat. Für die Erreichbarkeit des Travelviewers aus den von Dritten betriebenen Netzen übernimmt Peakwork keine Gewähr.
Bei auftretenden Fehlern des Travelviewers bitten wir um eine entsprechende Mitteilung unter Angabe der Ihnen bekannten und für die Erkennung des Mangels zweckdienlichen Informationen. Wir werden uns sodann bemühen, den Mangel zu beheben.
Sollte Peakwork aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sein, haftet Peakwork nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (=etwa solcher, die der Vertrag dem Schuldner nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Gläubiger regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftung ist insoweit jedoch außer in Satz 1 dieses Absatzes auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
III. Schutzrechte Dritter
Peakwork gewährleistet, dass die Nutzung der Software Travelviewer nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verstößt. Peakwork wird Sie gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer derartigen Verletzung aufgrund der Nutzungs des Travelviewers hergeleitet werden. Peakwork übernimmt in diesem Zusammenhang gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge, sofern Die Peakwork von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigen, die behauptete Schutzrechtsverletzug nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen Peakwork überlassen oder nur im Einvernehmen mir Peakwork führen.
Stellen Sie die Nutzung des Travelviewers aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, sind Sie verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
Sind Ansprüche gemäß Absatz 1 zu erwarten oder geltend gemacht worden, kann Peakwork die Software Travelviewer ändern oder austauschen. Ist die mit angemessenem Aufwand nicht möglich, ist Peakwork berechtigt, Ihnen die weitere Nutzung des Travelviewers zu untersagen und die diesbezüglichen Dienste einzustellen.
IV. Einstellung von Diensten
Peakwork ist nicht verpflichtet, das kostenlose Angebot des Tavelviewers verfügbar zu halten. Einzelne Funktionen oder Features können jederzeit geändert, hinzugefügt oder entfernt werden. Der Dienst kann jederzeit mit einem Vorlauf von 4 Wochen vollständig oder zeitweise eingestellt werden.
Durch den Travelviewer kann unter anderem auf das Amadeus System Germany zugegriffen werden. Hierfür ist die Freischaltung der Schnittstelle Amadeus Local API durch Amadeus Germany erforderlich. Die Nutzung der Amadeus Local API ist zurzeit kostenllos, jedoch ist Amadeus Germany berechtigt, für die Nutzung der Schnittstelle ein gesondertes Entgelt zu verlangen. In diesem Fall ist eine kostenlose Nutzung dieser Schnittstelle auch für Sie nicht mehr möglich. Für den Fall der Erhebung von Lizenzgebühren durch Amadeus Germany werden Sie rechtzeitig über die Einführung eines solchen Entgelts sowie die Möglichkeit des Abschlusses eines entsprechenden Lizenzvertrages informiert.
V. Schlussbestimmungen
Sofern Sie Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von Peakwork.
Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Anschluss des UN-Kaufrechts.
Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zuverlässiger Weise am ehesten gerecht wird.